Gut zu wissen … Feldküchenwörterbuch

 

A wie Aluminiumkessel

Die meisten Kessel bei den verschiedenen Feldküchen sind aus Aluminium gefertigt. Oftmals geistert das Gerücht, dass diese nicht zulässig, bzw. verboten sind.

Wir gehen davon aus, dass die meisten Feldküchen bei professionellen Organisationen wie THW, Feuerwehr, Johanniter, DRK, Malteser u.a. Progress 57/4 oder Progress 57/5 sind.

Diese sind serienmäßig mit Aluminiumkesseln ausgestattet, lediglich die Bratenpfanne ist entweder emailliert oder aus Edelstahl.

Insofern gehen wir nicht davon aus, dass in absehbarer Zeit ein entsprechendes Verbot für Aluminiumkessel durchgesetzt werden würde.

Uns liegt ein Schreiben des Landesverwaltungsamtes aus jüngster Zeit vor, das die Verwendung von Kochbehältnissen aus Aluminium ausdrücklich genehmigt!

 

Anhängelast

Auszug aus der STVZO:

§42 Anhängelast hinter Kraftfahrzeugen

(1) Die gezogene Anhängelast darf bei Personenkraftwagen, ausgenommen solcher nach Nummer 2, und Lastkraftwagen, ausgenommen solcher nach Nummer 3, weder das zulässige Gesamtgewicht, Personenkraftwagen, die gemäß der Definition in Anhang II der Richtlinie 70/156/EWG Geländefahrzeuge sind, weder das 1,5fache des zulässigen Gesamtgewichts, Lastkraftwagen in Zügen mit durchgehender Bremsanlage weder das 1,5fache des zulässigen Gesamtgewichts des ziehenden Fahrzeugs noch den etwa vom Hersteller des ziehenden Fahrzeugs angegebenen oder amtlich als zulässig erklärten Wert übersteigen. Bei Personenkraftwagen nach Nummer 1 oder 2 darf das tatsächliche Gesamtgewicht des Anhängers (Achslast zuzüglich Stützlast) jedoch in keinem Fall mehr als 3500 kg betragen. Die Anhängelast bei Kraftfahrzeugen nach § 30a Abs. 3 darf nur 50 vom Hundert der Leermasse des Kraftfahrzeugs betragen.

(2) Hinter Krafträdern und Personenkraftwagen dürfen Anhänger ohne ausreichende eigene Bremse nur mitgeführt werden, wenn das ziehende Fahrzeug Allradbremse und der Anhänger nur eine Achse hat; Krafträder gelten trotz getrennter Bedienungseinrichtungen für die Vorderrad- und Hinterradbremse als Fahrzeuge mit Allradbremse, Krafträder mit Beiwagen jedoch nur dann, wenn auch das Beiwagenrad eine Bremse hat. Werden einachsige Anhänger ohne ausreichende eigene Bremse mitgeführt, so darf die Anhängelast höchstens die Hälfte des um 75 kg erhöhten Leergewichts des ziehenden Fahrzeugs, aber nicht mehr als 750 kg betragen.

(2a) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für das Abschleppen von betriebsunfähigen Fahrzeugen.

(3) Das Leergewicht ist das Gewicht des betriebsfertigen Fahrzeugs ohne austauschbare Ladungsträger (Behälter, die dazu bestimmt und geeignet sind, Ladungen aufzunehmen und auf oder an verschiedenen Trägerfahrzeugen verwendet zu werden, wie Container, Wechselbehälter), aber mit zu 90 % gefüllten eingebauten Kraftstoffbehältern und zu 100 % gefüllten Systemen für andere Flüssigkeiten (ausgenommen Systeme für gebrauchtes Wasser) einschließlich des Gewichts aller im Betrieb mitgeführten Ausrüstungsteile (z. B. Ersatzräder und -bereifung, Ersatzteile, Werkzeug, Wagenheber, Feuerlöscher, Aufsteckwände, Planengestell mit Planenbügeln und Planenlatten oder Planenstangen, Plane, Gleitschutzeinrichtungen, Belastungsgewichte), bei anderen Kraftfahrzeugen als Kraftfahrzeugen nach § 30a Abs. 3 zuzüglich 75 kg als Fahrergewicht. Austauschbare Ladungsträger, die Fahrzeuge miteinander verbinden oder Zugkräfte übertragen, sind Fahrzeugteile.

 

Bratenpfanne

Die meisten professionellen Feldküchen haben neben den normalen Kochkesseln auch eine Bratenpfanne. Diese ist z.B. bei der Progress 57/4 oder Progress 57/5 emailliert oder aus Edelstahl gefertigt.

Die Bratenpfanne macht jedoch nur dann Sinn, wenn diese wie bei Progress direkt mit einem eigenem Brenner beheizt ist und über die entsprechend individuell zu regelnde Temperatur auch gebraten werden kann.

Damit ermöglicht eine Feldküche mit Bratenpfanne eine erheblich weitere Bandbreite an Gerichten bis hin zu vollständigen Menüs.

 

Gasbrenner

HACCP

 

Lafette