Zusatzstoffe sind Stoffe, die dazu bestimmt sind Lebensmittel zu färben, zu konservieren oder die Konsistenz, den Geschmack eines Lebensmittels zu verändern. Zu den Zusatzstoffen zählen auch Mineralstoffe, Spurenelemente, Vitamine und v. a. Sofern diese im Gesamtlebensmittel eine technologische Wirkung ausüben, sind sie kennzeichnungspflichtig.
Jeder so verarbeitete Zusatzstoff muss gemäß Paragraph 9 der Zusatzstoff-Zulassungsverordnung kenntlich gemacht werden auf der Speisekarte oder im Preisverzeichnis oder in einem sonstigen Aushang oder einer schriftlichen Mitteilung.
Es dürfen auch Fußnoten oder Hochzahlen angebracht werden, die auf einer separaten, für alle zugänglichen Liste erläutert werden.
Liste:
1.“mit Farbstoff” 2.“mit Konservierungsstoff” oder “konserviert” bei einem Gehalt an Natrium- o. Kaliumnitrit, auch gemischt mit Koch- salz, jodiertem Salz o. Kochsalzersatz “mit Nitritpökelsalz”; bei einem Gehalt an Natrium- oder Kaliumnitrat “mit Nitrat”; bei einem Gehalt an Natrium- o. Kaliumnitrit und Natrium- oder Kaliumnitrat, jeweils auch gemischt mit Kochsalz, jodiertem Salz o. Kochsalzersatz “mit Nitritpökelsalz und Nitrat” 3. “mit Antioxidationsmittel” 4.“mit Geschmacksverstärker” 5.“geschwefelt” 6.“geschwärzt” bei Oliven mit einem Gehalt an Eisen-II-gluconat (E 579) oder Eisen-II-lactat (E 585) 7.“gewachst” bei frischen Zitrusfrüchten, Melonen, Äpfeln und Birnen deren Oberfläche mit Bienenwachs ( E 901), Schellack (E 904), Carnaubawachs ( E 903), Candelillawachs (E 902) und E 912 oder E 914 behandelt wurde 8.“mit Phosphat” bei Fleischerzeugnissen mit einem Gehalt an E 338 bis E 341, E 450 bis E 452 9.“mit Milcheiweiß” bei Fleischerzeugnissen 10.“mit Süßungsmittel” 11.“mit einer Zuckerart und Süßungsmittel” bei der Verwendung von Zucker und Süßungsmittel 12. Bei der Verwendung von Tafelsüßen “auf der Grundlage...(z.B. Sorbit)” 13. Bei der Verwendung von Aspartam “enthält eine Phenylalaninquelle” 14. Bei der Verwendung von mehr als 10% Zugabe von Sorbit, Mannit, Isomalt, Maltit, Lactit und Xylit “kann bei übermäßigem Verzehr abführend wirken” 15.“chininhaltig” bei chininhaltiger Produkten z.B. Tonic water 16.“coffeinhaltig” bei koffeinhaltiger Produkten z.B. Cola 17. Kennzeichnungspflicht bei bestrahlten Kräutern und Gewürzen 18. “erhöhter Koffeingehalt” bei einem Koffeingehalt von mehr als 150mg/ Liter Tee- und Kaffeegetränke sind ausgenommen 19. Stärke bei Fleischprodukten
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