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Startseite Akademie Gesetzliche Regelungen
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Da wir bundesweit mit unseren Feldküchen unterwegs sind, haben wir eine ganze Reihe von Erfahrungen gemacht, die wir gerne an an andere Feldküchenbetreiber weiterreichen. Leider sind allerdings die Vorschriften von Bundesland zu Bundesland verschieden. Noch etwas problematischer ist die Tatsache, dass in einigen Bundesländern das Thema Feldküche sehr wenig bekannt ist und einige Behörden damit gar nichts anfangen können. Dies kann manchmal allerdings auch sehr positiv sein.
Insofern können wir hier nur zu Eckpunkten Stellung nehmen, würden uns aber freuen, wenn uns Feldküchenbesitzer aus möglichst vielen Bundesländern ihre Erfahrungen mailen.
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TÜV auf Anhänger |
Die meisten Feldküchen bestehen aus zwei Teilen. Der Feldküche und dem Anhänger (Lafette) auf dem die Feldküche steht. Selbstverständlich braucht der Anhänger einen gültigen Straßen - TÜV.
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KFZ-Schein |
Der KFZ-Schein muss auf Anfrage, wie bei jedem anderen zulassungspflichtigen Fahrzeug jederzeit vorzeigbar sein. Eine Kopie reicht hier nicht aus.
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Gas-TÜV |
Viele Feldküchen arbeiten nicht nur mit Festbrennstoffen (Holz/Kohle) oder mit Diesel, sondern mit Gas.
Die Gasanlage muss nicht nur über eine Erstabnahme verfügen, sondern muss alle zwei Jahre von einer sachkundigen Person überprüft und dokumentiert werden.
Vorsicht: auch wenn zwischen den Intervallen z.B. die Gasschläuche gewechselt werden, ist ein neuer TÜV fällig, da die Gasanlage mit dem Wechsel verändert wurde. Gleiches gilt für Basteleien am Brenner!
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Kennzeichnungspflicht |
Zusatzstoffe sind Stoffe, die dazu bestimmt sind Lebensmittel zu färben, zu konservieren oder die Konsistenz, den Geschmack eines Lebensmittels zu verändern. Zu den Zusatzstoffen zählen auch Mineralstoffe, Spurenelemente, Vitamine und v. a. Sofern diese im Gesamtlebensmittel eine technologische Wirkung ausüben, sind sie kennzeichnungspflichtig.
Jeder so verarbeitete Zusatzstoff muss gemäß Paragraph 9 der Zusatzstoff-Zulassungsverordnung kenntlich gemacht werden auf der Speisekarte oder im Preisverzeichnis oder in einem sonstigen Aushang oder einer schriftlichen Mitteilung.
Es dürfen auch Fußnoten oder Hochzahlen angebracht werden, die auf einer separaten, für alle zugänglichen Liste erläutert werden.
Liste:
1.“mit Farbstoff” 2.“mit Konservierungsstoff” oder “konserviert” bei einem Gehalt an Natrium- o. Kaliumnitrit, auch gemischt mit Koch- salz, jodiertem Salz o. Kochsalzersatz “mit Nitritpökelsalz”; bei einem Gehalt an Natrium- oder Kaliumnitrat “mit Nitrat”; bei einem Gehalt an Natrium- o. Kaliumnitrit und Natrium- oder Kaliumnitrat, jeweils auch gemischt mit Kochsalz, jodiertem Salz o. Kochsalzersatz “mit Nitritpökelsalz und Nitrat” 3. “mit Antioxidationsmittel” 4.“mit Geschmacksverstärker” 5.“geschwefelt” 6.“geschwärzt” bei Oliven mit einem Gehalt an Eisen-II-gluconat (E 579) oder Eisen-II-lactat (E 585) 7.“gewachst” bei frischen Zitrusfrüchten, Melonen, Äpfeln und Birnen deren Oberfläche mit Bienenwachs ( E 901), Schellack (E 904), Carnaubawachs ( E 903), Candelillawachs (E 902) und E 912 oder E 914 behandelt wurde 8.“mit Phosphat” bei Fleischerzeugnissen mit einem Gehalt an E 338 bis E 341, E 450 bis E 452 9.“mit Milcheiweiß” bei Fleischerzeugnissen 10.“mit Süßungsmittel” 11.“mit einer Zuckerart und Süßungsmittel” bei der Verwendung von Zucker und Süßungsmittel 12. Bei der Verwendung von Tafelsüßen “auf der Grundlage...(z.B. Sorbit)” 13. Bei der Verwendung von Aspartam “enthält eine Phenylalaninquelle” 14. Bei der Verwendung von mehr als 10% Zugabe von Sorbit, Mannit, Isomalt, Maltit, Lactit und Xylit “kann bei übermäßigem Verzehr abführend wirken” 15.“chininhaltig” bei chininhaltiger Produkten z.B. Tonic water 16.“coffeinhaltig” bei koffeinhaltiger Produkten z.B. Cola 17. Kennzeichnungspflicht bei bestrahlten Kräutern und Gewürzen 18. “erhöhter Koffeingehalt” bei einem Koffeingehalt von mehr als 150mg/ Liter Tee- und Kaffeegetränke sind ausgenommen 19. Stärke bei Fleischprodukten
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Gewerbeaufsichtsamt |
Unter den gesamten Regelungen und Vorschriften sind natürlich auch die Vorschriften des Gewebeaufsichtsamt zu beachten. Ganz grob formuliert, achtet das Gewerbeaufsichtsamt auf alle Belange, die den Gast und das Personal betreffen.
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Berufsgenossenschaft |
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Finanzamt |
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Aluminium |
Es werden immer wieder Stimmen laut, dass das Kochen in Behältnissen aus Aluminium verboten sei. Aus diesem Grund veröffentlichen wir hier einen Auszug des BfR zu diesem Thema:
Aktualisierte gesundheitliche Bewertung Nr.033/2007 des BfR vom 13. Dezember 2005*
Aluminium kommt als natürlicher Bestandteil in Trinkwasser und anderen Lebensmitteln, insbesondere in Früchten und Gemüse, vor. Es wird von Verbrauchern hauptsächlich über die Nahrung aufgenommen. Zusätzliche Belastungsquellen können aluminiumhaltige Bedarfsgegenstände für Lebensmittel wie Kochutensilien, Dosen, Folien oder Tuben sein, aus denen das Leichtmetall auf die Speisen übergeht. Aluminium kann außerdem in Medikamenten zur Neutralisation der Magensäure, so genannten Antacida, und in kosmetischen Mitteln enthalten sein. In Deo-Rollern wird es beispielsweise wegen seiner schweißhemmenden Wirkung eingesetzt.
Die gesundheitliche Unbedenklichkeit der Aufnahme von Aluminium aus Bedarfsgegenständen und kosmetischen Mitteln wird immer wieder kritisch hinterfragt. Das gilt insbesondere im Hinblick auf eine mögliche Beteiligung an der Entwicklung der Alzheimer-Erkrankung, einer Demenzform, die mit erhöhten Aluminiumkonzentrationen in den betroffenen Hirnregionen einhergehen kann. Begründet wird der Verdacht damit, dass Aluminium in hohen Dosierungen nervenschädigend wirkt und die Blut-Hirn-Schranke passieren kann. Das Bundesinstitut für Risikobewertung (BfR) hat die geschätzte Aluminium-Aufnahme aus Lebensmittelbedarfsgegenständen und kosmetischen Mitteln vor diesem Hindergrund bewertet und kommt zu folgendem Ergebnis:
Im Vergleich zur Aufnahme über Lebensmittel oder Antacida ist die Aufnahme von Aluminium über Lebensmittelbedarfsgegenstände und kosmetische Mittel gering. Sie liegt deutlich unter der Aufnahmemenge, die aufgrund einer aktualisierten Bewertung der Welternährungs- und der Weltgesundheitsorganisation (JECFA, 2006) als gesundheitlich unbedenklich gilt.
Ein Zusammenhang wischen einer erhöhten Aluminium-Aufnahme aus Lebensmitteln inklusive Trinkwasser, Medikamenten oder kosmetischen Mitteln und einer Alzheimer Erkrankung wurde bisher wissenschaftlich nicht belegt. Weder bei Dialyse-Patienten, noch bei Aluminium-Arbeitern – beides Personengruppen, die in großem Umfang mit Aluminium in Kontakt kommen – wurden die für Alzheimer typischen Amyloid- Ablagerungen im Gehirn überdurchschnittlich oft beobachtet. Das BfR sieht deshalb keine Gesundheitsgefahr für Verbraucher durch eine Aluminiumaufnahme aus Lebensmittelbedarfsgegenständen und kosmetischen Mitteln.
Im Hinblick auf die erhöhte Löslichkeit von Aluminium unter dem Einfluss von Säuren und Salzen empfiehlt das BfR, für Lebensmittel wie Apfelmus, Rhabarber, Tomatenpüree oder Satzhering keine aluminiumhaltigen Töpfe und Schalen zu verwenden und bei diesen Lebensmitteln auf den Einsatz von Aluminiumfolie zu verzichten. So kann vorsorglich eine unnötige Aufnahme von Aluminium vermieden werden.
* aktualisiert am 22. Juli 2007
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